Allgemeine Online Vertragsbedingungen „Healthy Fields" für Lohnunternehmer

  1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand, Begriffe

    1. Diese Allgemeinen Online Vertragsbedingungen „Healthy Fields" für Lohnunternehmer („AVB") gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für alle Verträge zwischen BASF Digital Farming GmbH, Am Zollhafen 24, 50678 Köln, Tel.: +49 800 5052827, E-Mail: support@xarvio.info („XARVIO") und dem Lohnunternehmer über Leistungen des Lohnunternehmers im Zusammenhang mit „Healthy Fields" -- Leistungen („Leistungen") von XARVIO. Diese Leistungen werden durch diese AVB, insbesondere Ziffer 3 AVB, und die Leistungsbeschreibung sowie durch den jeweiligen Leistungsschein gemäß Ziffer 2.7 AVB konkretisiert.

    2. Diese AVB gelten in Bezug auf die Leistungen ausschließlich, und zwar auch für den Fall, dass sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.

    3. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lohnunternehmers werden auch durch die Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

    4. Rechte, die XARVIO nach dem Gesetz über diese AVB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

    5. Der Vertrag zwischen XARVIO und dem Lohnunternehmer setzt sich zusammen aus (1) den individuellen Konditionen zwischen XARVIO und dem Lohnunternehmer, die von XARVIO mit dem Vertragsangebot per E-Mail an den Lohnunternehmer übermittelt werden, (2) diesen AVB, und (3) der Leistungsbeschreibung („Vertrag"). Der Vertrag wird durch die jeweiligen Leistungsscheine konkretisiert.

    6. Gegenstand dieses Vertrags sind Leistungen des Lohnunternehmers für XARVIO auf Feldern eines Landwirts, der von XARVIO „Healthy Fields" -- Leistungen bezieht. Durch die „Healthy Fields" -- Leistungen von XARVIO an den Landwirt soll erreicht werden, dass die Feldfrüchte auf dem Feld des Landwirts im Rahmen des „Healthy Fields" Leistungsversprechens gesund gehalten werden XARVIO setzt den Lohnunternehmer ein, um diesen Erfolg sicherzustellen. Hierfür zahlt XARVIO dem Lohnunternehmer für jeden Leistungsschein (vgl. Ziffer 2.7) die vereinbarte Vergütung. Dem Lohnunternehmer ist bekannt, dass XARVIO dem Landwirt einen Teil der Vergütung, die XARVIO von dem Landwirt erhält, als pauschalierten Schadenersatz zurückzahlt, wenn der versprochene Erfolg nicht eintritt.

    7. XARVIO kann Dritte einsetzen, die Rechte von XARVIO aus diesem Vertrag gegenüber dem Lohnunternehmer im Namen von XARVIO ausüben, insbesondere das Weisungsrecht.

    8. Begriffe haben die in diesem Vertrag definierte Bedeutung, soweit der Kontext nicht etwas anders bedingt.

  2. Vertragsschluss, Rahmenvertrag, Leistungsscheine

    1. Dieser Vertrag wird geschlossen, indem XARVIO und der Lohnunternehmer („Parteien") einen mehrstufigen Prozess durchlaufen:

    2. Zunächst fragt der Lohnunternehmer im FIELDMANAGER unter https://fm.xarvio.com über den vorgegebenen Prozess für Healthy Fields ein Angebot auf Abschluss dieses Vertrags an. Der Lohnunternehmer gibt die abgefragten Informationen wahrheitsgemäß an und übermittelt seine Angaben an XARVIO. Während des Prozesses kann der Lohnunternehmer seine Eingaben auf Eingabefehler überprüfen -- insbesondere auf der Übersicht -- und mit den üblichen Eingabemethoden korrigieren.

    3. XARVIO prüft sodann, ob dem Lohnunternehmer ein Angebot auf Abschluss dieses Vertrags gemacht werden kann. Ist dies nicht der Fall, teilt XARVIO dies dem Lohnunternehmer mit. Gibt es Rückfragen, nimmt XARVIO Kontakt mit dem Lohnunternehmer auf.

    4. Kommt ein Vertragsschluss in Betracht, übersendet XARVIO dem Lohnunternehmer ein Angebot in einer E-Mail. Diese E-Mail enthält alle relevanten Informationen über den Vertrag, einschließlich dieser AVB. Das Angebot von XARVIO ist vierzehn (14) Tage gültig.

    5. Der Lohnunternehmer prüft diese Informationen. Möchte er den Vertrag schließen, kann er den Vertrag elektronisch (z.B. per E-Mail oder über einen von XARVIO bereitgestellten Link/Button) verbindlich annehmen. Nach Ablauf der Gültigkeit des Angebots kommt kein Vertrag mehr zustande.

    6. Dieser Vertrag stellt einen Rahmenvertrag dar und begründet keine Primärleistungspflichten der Parteien. Die Primärleistungspflichten der Parteien werden begründet, indem die Parteien einen Leistungsschein abschließen. Die Regelungen dieses Vertrages werden Bestandteil der jeweiligen Leistungsscheine, auch wenn auf diese nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

    7. Per E-Mail können die Parteien einen Leistungsschein gemäß nachfolgenden Bestimmungen abschließen.

      1. Erhält XARVIO eine Anfrage, Healthy Fields Leistungen auf einem Feld eines Landwirts in der Region des Lohnunternehmers zu erbringen, prüft XARVIO, ob der Lohnunternehmer in Betracht kommt, dieses Feld zu bearbeiten. Ist dies der Fall, übersendet XARVIO dem Lohnunternehmer ein Angebot auf Abschluss eines Leistungsscheins in Bezug auf ein konkretes Feld, inklusive einer Bestellnummer. Nimmt der Lohnunternehmer dieses Angebot an, gilt der Leistungsschein als vereinbart. Kommt der Lohnunternehmer nicht in Betracht, übersendet XARVIO kein Angebot.

      2. Es liegt im freien Ermessen von XARVIO, welcher Lohnunternehmer angesprochen und unter Vertrag genommen wird. Dieser Vertrag begründet keinen Anspruch darauf, dass ein Leistungsschein vereinbart wird.

      3. Das Schweigen von XARVIO auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lohnunternehmers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

    8. Leistungsscheine können für die laufende Saison immer nur bis zum 1.April eines Jahres abgeschlossen werden. Nach diesem Zeitpunkt können Leistungsscheine nicht mehr für die laufende Saison abgeschlossen werden, es sei denn, XARVIO stimmt nach individueller Prüfung zu. Eine Saison im Sinne dieses Vertrages beginnt mit dem Vegetationsbeginn und endet mit „Ende Blüte". Eine hiervon abweichende Festlegung des Zeitraums können die Parteien in dem jeweiligen Leistungsschein vereinbaren.

    9. Der Vertragsabschluss erfolgt in deutscher Sprache.

    10. Der Vertragstext wird von XARVIO nicht gespeichert. XARVIO übersendet dem Lohnunternehmer mit dem Angebot auf Abschluss des Vertrags eine Kopie des Vertrags.

  3. Leistungen Lohnunternehmer

    1. Die vom Lohnunternehmer zu erbringenden Leistungen sind im Detail in der Leistungsbeschreibung beschrieben. Durch den Leistungsschein wird festgelegt, auf welchem Feld die Leistungen durch den Lohnunternehmer konkret zu erbringen sind.

    2. XARVIO ist berechtigt, dem Lohnunternehmer im Rahmen der vereinbarten Leistungen konkrete Weisungen zu erteilen, wie die Leistungen auf einem Feld, für das ein Leistungsschein vereinbart wurde, durch den Lohnunternehmer zu erbringen sind. XARVIO erteilt die Weisungen über den FIELDMANAGER, telefonisch mit schriftlicher Bestätigung oder per E-Mail. Der Lohnunternehmer ist verpflichtet, regelmäßig zu kontrollieren, ob Weisungen über den FIELDMANAGER eingegangen sind. Der Lohnunternehmer ist berechtigt, Weisungen abzulehnen, wenn (i) der Lohnunternehmer die notwendigen Pflanzenschutzmittel ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig erlangen kann oder (ii) die Voraussetzungen dafür, dass die Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden dürfen, nicht vorliegen. Der Lohnunternehmer teilt XARVIO dies unverzüglich über den FIELDMANAGER, telefonisch mit schriftlicher Dokumentation oder per E-Mail mit.

    3. XARVIO kann die Leistungen jederzeit ändern, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Lohnunternehmer zumutbar sind.

    4. Soweit nicht anders vereinbart, verpflichtet sich der Lohnunternehmer dazu, eine Weisung einen Tag vor dem, am Tage des oder zwei Tage nach dem von XARVIO angegebenen Datum auszuführen. XARVIO teilt dem Lohnunternehmer dies rechtzeitig vorab über den FIELDMANAGER mit. Die vereinbarten Zeitpunkte für die Erbringung der Leistung sind bindend. Eine Änderung ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Führt der Lohnunternehmer die Weisung nicht innerhalb des definierten Zeitraums aus, ist es dem Lohnunternehmer untersagt, die Weisung nachzuholen und der Lohnunternehmer teilt XARVIO unverzüglich mit, dass die Weisung nicht ausgeführt wurde. XARVIO wird die Situation neu bewerten und dem Lohnunternehmer ggfs. eine neue Weisung erteilen. Weitere Rechte seitens XARVIO bleiben vorbehalten.

    5. Der Lohnunternehmer erbringt die Leistungen nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis, durch geeignetes Personal und in Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pflanzenschutzgesetz sowie der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung.

    6. Der Lohnunternehmer prüft eine von XARVIO erteilte Weisung. Hat der Lohnunternehmer Bedenken, dass die Weisung sachgerecht ist, teilt der Lohnunternehmer XARVIO dies unverzüglich mit. Der Lohnunternehmer setzt die Erbringung der Weisung solange aus, bis XARVIO die Weisung bestätigt hat. Dauert dies länger als drei (3) Tage verfällt die Weisung. XARVIO wird die Situation neu bewerten und dem Lohnunternehmer ggfs. eine neue Weisung erteilen.

    7. Der Lohnunternehmer erwirbt die angegebenen Pflanzenschutzmittel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. XARVIO arbeitet in bestimmten Regionen mit Händlern zusammen. Ist dies der Fall, erwirbt der Lohnunternehmer die Pflanzenschutzmittel bei diesen Händlern. Rechnen diese Händler nicht unmittelbar gegenüber XARVIO ab, verauslagt der Lohnunternehmer den Kaufpreis und XARVIO erstattet diesen gemäß Ziffer 5.2 zurück. In den übrigen Fällen erwirbt der Lohnunternehmer die Pflanzenschutzmittel zum üblichen Einkaufspreis bei einem Händler seiner Wahl und XARVIO erstattet diesen gemäß Ziffer 5.2 zurück. Der Kaufvertrag kommt in allen Fällen unmittelbar zwischen Lohnunternehmer und Händler zustande.

  4. Freigabe, Leistungsnachweise

    1. XARVIO gibt die Leistungen des Lohnunternehmers frei, wenn diese vertragskonform erbracht wurden. Zu diesem Zweck dokumentiert der Lohnunternehmer mit dem jeweiligen Terminal (Spritzensteuerungsgerät) die ausgeführten Maßnahmen und stellt die dabei erstellten Dateien und Daten für XARVIO im FIELDMANAGER zur Verfügung. Für die Übermittlung der Dateien und Daten zum FIELDMANAGER stellt XARVIO verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Nach eigenem Ermessen kann XARVIO entscheiden, dem Lohnunternehmer zu diesem Zweck technische Geräte für die Laufzeit dieses Vertrags leihweise zu überlassen. Der Lohnunternehmer kann aus den für ihn verfügbaren Möglichkeiten frei wählen. XARVIO prüft anhand der Dateien, ob die Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden und gibt diese im Falle der ordnungsgemäßen Ausführung frei.

    2. XARVIO ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob der Lohnunternehmer die Leistungen vertragskonform erbringt. Insbesondere ist XARVIO berechtigt, die vom Lohnunternehmer eingesetzten Pflanzenschutzmittel zu kontrollieren oder einen Wirkstoffnachweis auf den Feldern durchzuführen.

  5. Vergütung/Zahlungsbedingungen

    1. XARVIO zahlt dem Lohnunternehmer eine Vergütung für die ordnungsgemäß erbrachten Leistungen. Die Vergütung berechnet sich als Festpreis pro Hektar eines bewirtschafteten Felds durch den Lohnunternehmer. Die Höhe des Festpreises wird während des Vertragsschlusses zwischen den Parteien vereinbart und dokumentiert. Die Vergütung wird pro angewiesene Überfahrt bezahlt. Sofern nachstehend nicht abweichend geregelt, sind mit Bezahlung dieser Vergütung alle Leistungen des Lohnunternehmers, inklusive Treibstoff, abgegolten. Zusätzlich kann XARVIO mit dem Lohnunternehmer eine Vergütung für Rüstzeiten oder Entfernungspauschalen pro Feld pro Überfahrt vor Abschluss dieses Vertrages individuell vereinbaren.

    2. Der Lohnunternehmer ist berechtigt, die seitens XARVIO vorgegebenen Pflanzenschutzmittel, die für die Bearbeitung der Felder von Seiten des Lohnunternehmers zu beziehen sind, gegenüber XARVIO in Höhe des vom Lohnunternehmer bezahlten Einkaufspreis abzurechnen, es sei denn XARVIO hat den Einkaufspreis bereits an den Händler gezahlt. XARVIO ist nur verpflichtet, den Einkaufspreis in Höhe des üblichen Einkaufspreises zu erstatten, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Der Lohnunternehmer ist nicht berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr oder sonstige Zuschläge auf den Einkaufspreis in Rechnung zu stellen.

    3. Die Preise sind netto in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten und ist seitens des Lohnunternehmers in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert auszuweisen.

    4. Jede Rechnung des Lohnunternehmers darf sich jeweils nur auf die Leistungen beziehen, die er unter einem Leistungsschein erbringt; für Leistungen unter verschiedenen Leistungsscheinen sind separate Rechnungen zu erstellen. Die Rechnungen des Lohnunternehmers müssen die Vorgaben von § 14 UStG erfüllen sowie die konkrete Bestellnummer des Leistungsscheins, den/die Namen der bearbeiteten Felder sowie Ort und Datum der Leistungserbringung auflisten. Soweit der Lohnunternehmer die von ihm eingesetzten Pflanzenschutzmittel gemäß Ziffer 5.2 in Rechnung stellen will, wird der Lohnunternehmer in der Rechnung das konkrete Pflanzenschutzmittel sowie die Menge aufführen, die er pro Leistungsschein und pro Anwendung benötigt hat. Zudem übermittelt der Lohnunternehmer XARVIO im Anhang eine Kopie der Originalrechnung. Erfüllt die Rechnung des Lohnunternehmers die vorstehenden Voraussetzungen nicht, gilt die Rechnung mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen. Rechnungszweitschriften sind als Duplikat zu kennzeichnen.

    5. Der Lohnunternehmer ist berechtigt, alle von ihm gemäß Leistungsschein erbrachten Leistungen nach Erbringung der Leistung gegenüber XARVIO abzurechnen. Die Bezahlung erfolgt nach Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von dreißig (30) Tagen netto. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Die Rechnung muss die Bestellnummer für den jeweiligen Leistungsschein enthalten.

    6. Der Lohnunternehmer sendet die Rechnung einschließlich aller begleitender Unterlagen an die folgende Adresse:
      per PDF an ICE_0779@basf.com und in Kopie an healthyfields@xarvio.com
      oder per Post an:
      BASF Digital Farming GmbH c/o

      BASF Services Europe GmbH
      Entity 0779,
      10899 Berlin, Deutschland

  6. Haftung / Abtretung

    1. Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

    2. Wird eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht und ist diese nachholbar oder einer Nachbesserung zugänglich, so kann XARVIO von dem Lohnunternehmer verlangen, die Leistung innerhalb angemessener Frist kosten- und mangelfrei nachzuholen oder nachzubessern.

    3. Ist die erbrachte, nachgeholte oder nachgebesserte Leistung nicht vertragsgemäß und steht XARVIO deswegen gemäß den gesetzlichen Vorschriften ein Schadensersatzanspruch zu, so mindert sich der Anspruch des Lohnunternehmers auf die vereinbarte Vergütung um den Wert des Schadens der XARVIO durch die mangelhafte Leistung entstanden ist.

    4. Für den Fall, dass sich aufgrund des seitens des Lohnunternehmers zu beziehenden Pflanzenschutzmittels ein Schaden bei dem Landwirt oder bei einem Dritten ergibt und der Landwirt oder der Dritte diesen Schaden gegenüber XARVIO geltend macht, tritt der Lohnunternehmer bereits jetzt seine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer und den Hersteller des Pflanzenschutzmittels an XARVIO ab. XARVIO nimmt diese Abtretung bereits heute an.

  7. Produkthaftung

    1. Soweit der Lohnunternehmer für einen Produktschaden (z.B. Verunreinigung des Grundwassers aufgrund fehlerhafter Ausführung der Leistungen) verantwortlich ist, ist er verpflichtet, XARVIO insoweit von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung freizustellen, als er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Der Lohnunternehmer ist verpflichtet, XARVIO unverzüglich von gegen ihn erhobenen Klagen oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus Produkthaftung in Kenntnis zu setzen und auf Verlangen von XARVIO alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Ansprüche von XARVIO bleiben unberührt.

    2. Der Lohnunternehmer übernimmt in den Fällen der Ziffer 7.1 alle Kosten und Aufwendungen. Hierzu zählen auch die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Insbesondere hat der Lohnunternehmer XARVIO auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von XARVIO durchgeführten Maßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird XARVIO den Lohnunternehmer, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

    3. Der Lohnunternehmer hat sich gegen alle Risiken aus Produkthaftung in Höhe von mindestens 5 Mio. EUR zu versichern und wird dies XARVIO auf Verlangen durch Vorlage seiner Versicherungspolice nachweisen.

  8. Laufzeit; Kündigung

    1. Der Vertrag tritt mit Annahme des Angebots durch den Lohunternehmer in Kraft und endet zum 31. Dezember 2023, ohne dass es einer Kündigung durch die Parteien bedarf.

    2. Ein Leistungsschein läuft für eine Saison und endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Leistungsscheine enden ferner zu dem Zeitpunkt, in dem dieser Vertrag endet, ohne dass es einer separaten Kündigung bedarf.

    3. Eine ordentliche Kündigung dieses Vertrags oder eines Leistungsscheins durch eine Partei ist ausgeschlossen

    4. XARVIO steht ein Sonderkündigungsrecht zu, nachdem XARVIO berechtigt ist, diesen Vertrag und etwaige Leistungsscheine zu kündigen, wenn sich während der Vertragslaufzeit herausstellt, dass der Lohnunternehmer nicht geeignet ist, die Leistungen vertragskonform zu erbringen. Die fehlende Eignung des Lohnunternehmers kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die vom Lohnunternehmer eingesetzten Maschinen und das eingesetzte Personal nicht die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um die Leistungen zu erbringen, oder der Lohnunternehmer gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt und der Lohnunternehmer die notwendige Eignung nicht innerhalb einer angemessenen Frist von mindesten zwei (2) Wochen nach einer entsprechenden Aufforderung durch XARVIO herstellen kann.

    5. XARVIO steht ein Sonderkündigungsrecht zu, nachdem XARVIO berechtigt ist, einen Leistungsschein zu kündigen, wenn der Leistungsschein zwischen XARVIO und dem Landwirt, der sich auf dasselbe Feld bezieht, das im Leistungsschein zwischen XARVIO und dem Lohnunternehmer vereinbart ist, seitens des Landwirts widerrufen oder gekündigt wird oder aus einem anderen Grund endet. In diesem Fall zahlt XARVIO dem Lohnunternehmer die vereinbarte Vergütung für die Teile der Leistung, die der Lohnunternehmer bis zum Zeitpunkt der Kündigung vertragsgemäß erbracht hat.

    6. Das weitere Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags oder eines Leistungsscheins ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund bleibt von den vorstehenden Kündigungsregelungen unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für XARVIO insbesondere dann vor, wenn der Lohnunternehmer nicht für alle Personen, die die Leistungen erbringen, einen entsprechenden Sachkundenachweis gemäß der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachKV) auf Verlangen von XARVIO vorzeigen kann.

    7. Jede Kündigung muss schriftlich an die angegebene Adresse der anderen Partei erfolgen.

  9. Geheimhaltung

    1. Der Lohnunternehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm über XARVIO zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Hierzu zählt insbesondere auch die zwischen XARVIO und dem Lohunternehmer vereinbarte Vergütung für die Leistungen des Lohnunternehmers.

    2. Der Lohnunternehmer wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sowie technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

  10. Datenverwendung

    1. Der Lohnunternehmer räumt XARVIO ein unwiderrufliches, dauerhaftes, unterlizenzierbares, übertragbares, unbeschränktes weltweites und nicht-exklusives Recht ein, die Daten des Lohnunternehmers für alle Nutzungsarten zu verwenden. Zu den Daten des Lohnunternehmers gehören sämtliche Informationen, die sich auf die Leistungserbringung durch den Lohnunternehmer beziehen, insbesondere agronomische Informationen, Maschinendaten und positionsbezogene Daten. XARVIO kann diese Daten insbesondere dafür verwenden, die Healthy Fields Leistungen weiterzuentwickeln.

    2. Soweit es sich bei den Daten des Lohnunternehmers um personenbezogene Daten handelt, verarbeitet XARVIO diese personenbezogenen Daten, wie in den Informationen zum Datenschutz niedergelegt. Der Lohnunternehmer nimmt diese Informationen zum Datenschutz zur Kenntnis.

  11. Wichtige Schlussbestimmungen

    1. XARVIO ist berechtigt, diesen Vertrag jederzeit auf ein mit XARVIO verbundenes Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG (Konzerngesellschaft) oder im Rahmen einer Devestition des Geschäftsbereiches „Digital Farming" auf den erwerbenden Dritten zu übertragen, ohne dass der Lohnunternehmer zustimmen muss.

    2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformklausel.

    3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder auch nur Teile derselben unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich nach Feststellung einer solchen Situation eine der Rechtslage entsprechende wirksame Regelung zu vereinbaren, die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis entspricht oder möglichst nahekommt.

    4. Gleiches gilt für den Fall einer nachträglichen und nach Maßgabe der vertraglichen Zielsetzung festgestellten Lücke. Die Parteien werden unverzüglich die Lücke durch eine entsprechende Vereinbarung so schließen, wie sie es bei Abschluss des Vertrages getan hätten, wenn sie die Lücke erkannt und sachgerecht geschlossen hätten.

    5. Für die Rechtsbeziehungen zwischen XARVIO und dem Lohnunternehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

    6. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich Köln.

Leistungsbeschreibung Lohnunternehmer

  1. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

    1. XARVIO beauftragt den Lohnunternehmer damit, Pflanzenschutzmittel auf die in dem Leistungsschein bezeichneten Felder aufzubringen. Der Lohnunternehmer erhält von XARVIO eine Tankmischungsempfehlung, die vom Lohnunternehmer umzusetzen ist. Die Tankmischungsempfehlung beinhaltet den Tag der Applikation, die einzusetzenden Produkte mit Aufwandmenge und die zu behandelnden Flächen. Hat der Lohnunternehmer Bedenken, dass die Tankmischungsempfehlung ungeeignet ist, die XARVIO Leistungsgarantie einzuhalten, oder nicht der guten fachlichen Praxis entspricht, teilt er diese Bedenken XARVIO unverzüglich mit.

    2. Soweit nicht individuell anderweitig vereinbart, ist der Lohnunternehmer verpflichtet, die sich aus der Tankmischungsempfehlung ergebenden Produkte so rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen, dass sie am Tag der Applikation eingesetzt werden können. Sollte sich im Rahmen der Bestellung des Pflanzenschutzmittels durch den Lohnunternehmer ergeben, dass das entsprechende Pflanzenschutzmittel nicht verfügbar ist oder nicht rechtzeitig geliefert werden kann, hat der Lohnunternehmer dies XARVIO unverzüglich mitzuteilen.

    3. Der Lohnunternehmer ist verpflichtet, nur solche Pflanzenschutzmittel anzuwenden, die in Deutschland zugelassen sind. Ferner verpflichtet sich der Lohnunternehmer dazu, die Pflanzenschutzmittel nur nach Gebrauchsanleitung und geltendem Recht anzuwenden.

    4. Der Lohnunternehmer setzt die von XARVIO während des Onboardings zur Verfügung gestellten Geräte und Datentransfermöglichkeiten und sein Terminal (Spritzensteuerungsgerät) so ein, dass mögliche elektronische Dokumentationsfunktionen der landwirtschaftlichen Maschine während der Leistungserbringung verwendet werden und die Dateien zum FIELDMANAGER übertragen werden. Die eingesetzten Möglichkeiten und Geräte werden während des Onboardings individuell mit dem Lohnunternehmer besprochen und der Lohnunternehmer wird in der Verwendung geschult.

    5. Der Lohnunternehmer verpflichtet sich, keine anderen Produkte, insbesondere keine Düngemittel, Herbizide und Insektizide, in die Tankmischung aufzunehmen, es sei denn, dies wurde zuvor zwischen XARVIO und dem Lohnunternehmer abgestimmt. Soweit der Lohnunternehmer für den Landwirt außerhalb dieses Vertrags Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel aufbringen soll, verpflichtet er sich, dies erst zu tun, nachdem XARVIO das Pflanzenschutzmittel oder die sonstigen Mittel freigegeben hat.

    6. Sollten dem Lohnunternehmer bei einer Überfahrt oder Besuch der Fläche besondere Umstände auffallen, die sich auf ein Feld beziehen, für das ein Leistungsschein abgeschlossen wurde, und die für die Leistungen von XARVIO gegenüber dem Landwirt relevant sein können, z.B. andere Krankheiten, Wildschaden, Unwettereinflüsse, Tätigkeiten des Landwirts, teilt der Lohnunternehmer dies XARVIO zeitnah mit.

  2. Dokumentation

    1. Der Lohnunternehmer ist verpflichtet, XARVIO alle Informationen wahrheitsgemäß über den FIELDMANAGER oder per E-Mail zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation, insbesondere gemäß § 11 PfSchG, seiner Leistungen erstellen zu können. Dies beinhaltet insbesondere den Tag der Applikation, den Namen des Anwenders, die eingesetzten Produkte mit Aufwandmenge und die behandelte Fläche. Etwaige Änderungen mitgeteilter Informationen sind unverzüglich zu korrigieren. Der Lohnunternehmer bestätigt, dass er die Leistungen entsprechend erbracht hat.
  3. Sonstige Pflichten

    1. Der Lohnunternehmer nimmt an einem Onboarding Prozess („Onboarding") durch XARVIO teil. Ziel des Onboardings ist es, den Lohnunternehmer und das von ihm eingesetzte Personal darin einzuweisen, wie die Software und die Maschinen einzusetzen sind, um die Leistungen zu erbringen. Das Onboarding findet vor Ort beim Lohnunternehmer statt und dauert 1 bis 2 Stunden. In Ausnahmefällen kann auf einen Vor-Ort-Termin verzichtet werden und das Onboarding wird telefonisch durchgeführt. Der Termin für das Onboarding soll innerhalb von vier (4) Wochen nach Vertragsabschluss stattfinden spätestens jedoch vor der ersten Applikation. Der Lohnunternehmer sorgt dafür, dass die Verantwortlichen für die Leistungen sowie die Fahrer, die vom Lohnunternehmer eingesetzt werden sollen, an dem Onboarding teilnehmen und für die Dauer des Onboardings die Maschinen des Lohnunternehmers für die Einweisung durch XARVIO zur Verfügung stehen. Details werden individuell zwischen den Parteien abgestimmt. Möchte der Lohnunternehmer weitere als beim Onboarding besprochene Maschinen einsetzen, teilt er dies XARVIO alsbald mit. Möchte der Lohnunternehmer weiteres als beim Onboarding anwesendes Personal einsetzen, sorgt der Lohnunternehmer dafür, dass diesem Personal das beim Onboarding vermittelte Wissen zur Verfügung steht.

    2. Dem Lohnunternehmer ist bewusst, dass alle Personen, die beruflich Pflanzenschutzmittel anwenden oder verkaufen sowie Personen, die über den Pflanzenschutz beraten, verpflichtet sind, den bundeseinheitlichen Sachkundenachweis (SKN) im Scheckkartenformat vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit vorzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist der Lohnunternehmer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die Leistungen im Sinne dieses Vertrages und gemäß des jeweiligen Leistungsscheins erbringen, den entsprechenden SKN besitzen und diesen auf Verlangen von XARVIO, des Kunden oder von Behörden unverzüglich vorlegen können. Verletzt der Lohnunternehmer diese Pflicht, ist XARVIO zur Kündigung des Vertrages sowie des jeweiligen Leistungsscheins aus wichtigem Grund berechtigt. Ferner hat der Lohnunternehmer alle Schäden zu tragen, die XARVIO im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung entstehen, sofern der Lohnunternehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

    3. Der Lohnunternehmer ist ferner verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Umgang von Pflanzenschutzmittel als Gefahrengut erforderlich sind. Hierzu zählt insbesondere das Vorhalten von entsprechender Arbeitskleidung (ggf. in Form von persönlicher Schutzausrüstung (PSA)). Einzelheiten sind der jeweiligen Gebrauchsanleitung sowie dem Sicherheitsdatenblatt des eingesetzten Pflanzenschutzmittels zu entnehmen.

    4. Ferner ist der Lohnunternehmer verpflichtet, seine Maschinen und Geräte (u.a. die Spritztechnik), mittels derer er die Leistungen erbringt, regelmäßig zu warten, Verunreinigungen auszuschließen und insoweit den ordnungsgemäßen Zustand der Geräte sicherzustellen.

    5. Der Lohnunternehmer ist neben den vorstehenden Voraussetzungen verpflichtet alle Maßnahmen zu ergreifen, die bei der Anwendung von Pflanzenschutzmittel gesetzlich oder durch öffentlich-rechtliche Vorschriften einzuhalten sind. Ferner hat der Lohnunternehmer die Leistungen so auszuführen, dass sie den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis sowie dem Stand der Technik entsprechen.